RatioLabel Service GmbH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.Vorbemerkung
2.Bestellung und Auftragsannahme
3.Inhalte der Lieferung und Leistungen, Lieferzeit
4.Versand
5.Haftung für Mängel
6.Abnahme von Werkleistungen
7.Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
8.Ausschluss von Beschaffenheitsrisiko und Garantien
9.Preise – Zahlungsbedingungen
10.Eigentumsvorbehalt
11.Rücktritt
12.Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

1. Vorbemerkungen

1.1. Individualvertraglich vereinbarte Bestimmungen innerhalb des Vertragsverhältnisses gehen diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vor. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

1.2. Die nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkennen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

1.3. Nebenabreden sind nicht getroffen. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.4. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

2. Bestellung und Auftragsannahme

2.1. Sämtliche Bestellungen, die uns vom Kunden unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.

2.2. Wir behalten uns Abweichungen bzw. Änderungen von dem vereinbarten Leistungsumfang vor, die durch die Berücksichtigung von Änderungen zwingender rechtlicher oder technischer Normen bedingt sind oder im Rahmen des technischen Fortschritts vorgenommen werden, sofern die geänderte Leistung im wesentlichen dem Wert und dem Verwendungszweck der ursprünglich vereinbarten Leistung entspricht.

3. Inhalt der Lieferungen und Leistungen, Lieferzeit

3.1. Unsere Leistungen erbringen wir nach dem bei Vertragsabschluss gültigen Stand der Technik. Beratungsleistungen und andere Dienstleistungen erbringen wir mit angemessener Sorgfalt, wir sind jedoch nicht verpflichtet, uns vom Kunden mitgeteilte Spezifikationen, Anforderungen, sonstige Vorgaben und Informationen auf Richtigkeit zu überprüfen. Wir sind berechtigt, von uns geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

3.2. Falls eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt folgendes:
Genannte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von uns schriftlich bestätigt worden.

3.3. Die Lieferung durch uns steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Alle Ereignisse höherer Gewalt sowie andere Ereignisse, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern.
Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu mahcen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert.
Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate nach Fälligkeit der Lieferung oder Leistung andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.4. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist weiterhin die rechtzeitige Erfüllung evtl. vom Kunden über-nommener Vertragspflichten, insbesondere die Leistung von vereinbarten Zahlungen und ggf. der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

3.5. Im Übrigen ist der Kunde im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.

3.6. Nutzungsrechte an gelieferter Software
An von uns gelieferter Standard- oder Individualsoftware erhält der Kunde ein einfaches Nutzungrecht, das ihm erlaubt, die Software im Rahmen des vereinbarten Verwendungszweckes zu nutzen.
Software liefern wir ausschließlich im Objektcode; der Kunde hat in keinem Fall Anspruch auf Überlassung von Source Codes.
Der Kunde ist berechtigt, erforderliche Sicherungskopien anzufertigen. Die Bearbeitung oder sonstige Veränderung der Software ist untersagt. Solange wir zu angemessenen Bedingungen die Beseitigung von Programmfehlern anbieten
(z. B. im Rahmen von Wartungs- oder Serviceverträgen) ist der Kunde nicht berechtigt, Programmfehler selbst zu beheben.
Benötigt der Kunde Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen, hat er zunächst eine entsprechende Anfrage nach Überlassung dieser Informationen an uns zu richten. Überlassen wir ihm die Informationen nicht zu angemessenen Bedingungen, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, sich die Informationen zu beschaffen.

4. Versand

4.1. Alle Lieferungen (Neugeräte, Gebrauchtgeräte und Kundenreparaturen) erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Übergabe an den Transporteur auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Verein-barungen steht uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Dies gilt auch dann, wenn wir auf Wunsch des Kunden die Lieferung an seinen Geschäftssitz ausführen oder ausführen lassen.

4.2. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten – insbesondere Lagerspesen – hat der Kunde zu tragen.

4.3. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Versicherung ist von uns schriftlich übernommen worden.

5. Haftung für Mängel

5.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Eingang der Rüge binnen zwei Arbeitstagen nach Ablieferung gilt als rechtzeitig.

5.2. Vorstehende Regelungen gelten auch für zu viel – bzw. zu wenig – Lieferung sowie für etwaige Falschlieferungen.

5.3. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt werden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern, Transporteueren oder sonstigen Dritten gegenüber geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
Mängelrügen können wirksam nur in schriftlicher Form erhoben werden.

5.4. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einver-ständnis erfolgen. Anderenfalls brauchen derartige Rücksendungen von uns nicht angenommen zu werden. In einem solchen Fall trägt der Kunde die Kosten der Rücksendung. Die Rücksendung muss in jedem Fall in einer sachgerechten Verpackung erfolgen. Wir empfehlen, die Originalverpackung aufzubewahren. Kosten für Transportschäden, die durch unsachgemäße Verpackung entstehen, trägt der Kunde.

5.5. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit (vgl.
III.) entsprechend.

5.6. Das Vorliegen eines festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Kunden:
a) der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mängelbehebung stattfindet, treffen wir nach eigenem Ermessen. Wir sind auch berechtigt, ohne zusätzliche Kosten für den Kunden, solche Änderungen an den Waren oder Werklieferungen durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsge-genständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird.
b) Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.
Schlägt diese Nacherfüllung dann fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Solange der Kunde uns gegenüber nicht den Rücktritt erklärt oder Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung verlangt hat, sind wir auch nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Frist zur Erfüllung berechtigt.

5.7. Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.

5.8. Sachmängelansprüche für neue Sachen und für Werkleistungen verjähren in 12 Monaten ab dem Gefahrenübergang. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln sowie bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesund-heit; hier verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. Abnutzbare Teile wie Akkus und Batterien, Gummis, Sicherungen, etc. sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Haftung für Rechtsmängel beträgt 12 Monate, die gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt jedoch dann, wenn der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann. Sofern wir einen Mangel arglistig ver-schwiegen haben oder eine Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

5.9. Sachmängelansprüche für gebrauchte Güter werden unsererseits nicht übernommen, es sei denn, es werden im Einzelfall anderweitige vertragliche Vereinbarungen getroffen.

5.10. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.

5.11. Erhöhte Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten, die uns im Rahmen der Nacherfüllung entstehen, weil der Kunde den Liefer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als seinen Geschäftssitz verbracht hat, hat der Kunde zu tragen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungs-gemäßen Gebrauch des Liefer- oder Leistungsgegenstandes.

5.12. Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen bzw. Empfehlungen des Herstellers (Verkäufers) entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende sub-stantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

5.13. Die allgemeine Gewährleistungsfrist gem. Abs.V Nr. 8 für Verbrauchsteile, die vom Hersteller als Verbrauchsteil bezeichnet sind, insbesondere solche mit einer nutzungsabhängigen (z. B. blatt- oder mengenbezogenen) Lebensdauer, endet spätestens mit Erreichen dieser nutzungsabhängigen Lebensdauer.

6. Abnahme von Werkleistungen

6.1. Werkleistungen hat der Kunde unverzüglich zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären. Verweigert der Kunde die Abnahme, hat er uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung der Werkleistung, konkrete Fehler mit genauer Beschreibung in einem Fehlerprotokoll zu melden. Geht innerhalb des genannten Zeitraums weder eine Abnahmeerklärung noch eine Fehlermeldung bei uns ein, gilt das Werk als abge-nommen.

6.2. Bei geringfügigen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern.

6.3. Mängel beheben wir innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Ab erneuter Ablieferung gilt die Abnahmeregelung der Ziffern 1. und 2. entsprechend.

6.4. Der Kunde ist berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen und den hierfür erforderlichen Aufwand von uns ersetzt zu verlangen.

6.5. Wir können die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen verlangen. Ziffern 1. – 4. gelten sinngemäß.

7. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen

Unbeschadet der Bestimmungen für die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung unsererseits folgendes:

7.1. Der Kunde hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.

7.2. Für eine sonstige schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, dem Grunde nach, jedoch nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt ein
etwaiges gesetzliches Rücktrittsrecht des Kunden.

7.3. Eine Haftung für mittelbare Schäden ist außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

7.4 .Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

7.5. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

8. Ausschluss von Beschaffenheitsrisiko und Garantien

Wir übernehmen keinerlei Beschaffenheitsrisiko und auch keine irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden geschlossen.

9. Preise – Zahlungsbedingungen

9.1. Die Preisberechnung erfolgt ab unserem Sitz in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend den Vorgaben der Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach dem vereinbarten Liefertermin – netto Kasse – fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarung.

9.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles und nach erfolgter Mahnung sind wir berechtigt, unabhängig von der Geltendmachung eines weiteren Schadens, 8 Prozentpunkte über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend zu machen.

9.4. Wechsel nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall trägt der Kunde die Diskontspesen. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.

9.5. Werden entgegengenommene Wechsel oder Schecks nicht termingerecht durch den Bezogenen gutgeschrieben, so werden zu diesem Zeitpunkt unsere sämtlichen anderweitig bestehenden Forderungen gegenüber dem Kunden fällig. Anderweitig bestehende Zahlungsziele verfallen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass eine Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt wird.

9.6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

9.7. Schließlich werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß den gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-mungen uns zum Rücktritt berechtigt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen bis zum Eingang der Zahlungen vor, die zwischen dem Kunden und uns auf Grund der zwischen uns bestehenden Geschäftsverbindung bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertrags-abschlusses bereits entstanden waren. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis vereinbart ist, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo. Gleiches gilt, solange ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder in Liquidation gerät.

10.2. Der Kunde ist berechtigt, die unter Vorbehalt gelieferten Waren innerhalb seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges an Dritte weiterzuveräußern, jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt. Sofern dies geschieht, ist der Kunde jedoch verpflichtet, uns schon jetzt alle Ansprüche abzutreten, die ihm aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern erwachsen.
Wir nehmen die Abtretung an. Wenn der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt bestehenden Sicherheiten unsere zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, werden wir entsprechende Sicherheiten auf Wunsch des Kunden nach unserer Wahl freigeben.
Der Kunde ist berechtigt, diese Forderung einzuziehen, solange er nicht in Zahlungsverzug geraten ist. Soweit dies geschieht, sind wir berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, damit wir in der Lage sind, die Forderung gegenüber den Abnehmern selbst einzuziehen. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerungs- und Einzugsermächtigung zu widerrufen, sofern der Kunde in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.

10.3. Im Falle einer Pfändung unserer unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware bei dem Kunden ist dieser verpflichtet, den Pfändungsgläubiger unverzüglich
schriftlich zu infomieren, dass es sich bei der gepfändeten Ware um von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, uns unverzüglich eine Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls sowie die Kopie seiner Unterrichtung an den Pfändungsgläubiger zu übermitteln.

10.4. Die Geltendmachung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf unsere bestehende Forderung gegen den Kunden angerechnet.

11. Rücktritt

Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
a) wenn wir nach Vertragsschluss erkennen, dass der Kunde nicht leistungsfähig ist und der Kunde trotz angemessener Fristsetzung durch uns weder die Gegenleistung, noch Sicherheit Zug um Zug gegen unsere Leistung bewirkt.
b) wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angabe im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für seine Kreditwürdigkeit sind und
c) wenn die von uns unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren durch den Kunden anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, wenn wir unser Einverständnis mit der Weiterveräußerung schriftlich erklärt haben.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges

12.1. Soweit der Kunde Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sonder-vermögen ist, ist der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

12.2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungsverpflichtung des Kunden, ist unser Geschäftssitz.

12.3. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.

12.4. Wir sind zur Speicherung, Verarbeitung und Ermittlung von Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Kunden berechtigt, soweit dies zur zweckmäßigen Abwicklung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. An Dritte werden die Daten nicht weitergegeben, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich erlaubt oder der Kunde hat ihr schriftlich zugestimmt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

12.5. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und für uns kostenfrei vorzunehmen. Verzögert sich die Vornahme von Mitwirkungshandlungen des Kunden, so verschieben sich die betroffenen Leistungstermine von uns um einen angemessenen Zeitraum, mindestens jedoch um die Anzahl der Tage, um die der Termin für die Vornahme der Mitwirkungshandlung überschritten wird. Unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte können wir durch die Verzögerung verursachten Mehraufwand, insbesondere für während der Dauer des Verzuges nutzlos vorgehaltene sachliche und personelle Mittel, nach unserer allgemein gültigen Preisliste in Rechnung stellen.

12.6. Mit diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen, die ab dem 13.06.2005 gültig sind, werden unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgehoben.